Allgemeine Geschäftsbedingungen

Butzkies Stahlbau GmbH


Johann-Hinrich-Fehrs-Str. 2
D-25361 Krempe

Tel.:+49 4824 309 - 0
Fax:+49 4824 309 - 36
E-Mail:office@butzkies.de
E-Mail:anfragen@butzkies.de

Gesellschafter: Butzkies GmbH & Co KG (100 %)
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Britt Butzkies-Schiemann, Dietmar Butzkies-Schiemann, Bernd Wittmaack

Registergericht: Amtsgericht Pinneberg
Handels-Registernummer: HRB 1915 IZ
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 204893886


A.  Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluß

1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen, einschl. Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschl. aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen - insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abweichende Abreden sind nur gültig, wenn und soweit sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt sind.

3. Durch die Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Bedingungen auch für den Fall an, dass seine eigenen von unseren abweichen.

4. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die einschlägigen DIN-Normen. Insbesondere die VOB, soweit diese Bestimmungen ihr nicht entgegenstehen.

5. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

6. Bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland gelten die im Vertrag vereinbarten Sonderregelungen.

 

II. Angebot und Abschluß

1. Unsere Angebote sind auf den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgebaut. Sie sind freibleibend.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Werden bei Abrechnungen nach Gewicht verbindliche Gewichtsangaben gemacht, behalten wir uns eine Toleranz von ±6% vor. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist.

3. Wir behalten uns vor, jede nachträglich geforderte Änderung der von uns angebotenen Konstruktion oder Ausführung gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Muster, oder durch ungenaue Angaben ergeben.

5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen von uns erstellten Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugängig gemacht werden. Kommt es nicht zum Vertragsabschluß oder wird der Vertrag später wieder aufgehoben oder rückgängig gemacht, oder unterbleibt die Ausführung aus irgendeinem Grund. sind sie für uns kostenfrei zurückzusenden.

6. Ein erteilter Auftrag kann vom Besteller nur mit unserer Zustimmung zurückgenommen werden. In diesem Falle haftet er uns für die entstandenen Kosten, für den entgangenen Gewinn sowie für den uns aus der Ablehnung von Aufträgen Dritter entstandenen Schaden, soweit wir diese Aufträge im Hinblick auf seinen Auftrag ablehnen mußten. Das Recht zur Minderung sowie Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

7. Wir sind berechtigt, an allen gelleferten Gegenständen ein Firmen-oder sonstiges Kennzeichen anzubringen. HI. Preise

 

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, sie schließen Verpackung,Frachtkosten, Montage- oder sonstige Nebenkosten nicht ein.

Werden Preise frei Empfangsstelle vereinbart, so wird vorausgesetzt, daß eine mit Schwerlastfahrzeugen befahrbare Anfuhrstraße bis zur Empfangsstelle besteht und der Besteller die von ihm vorzunehmende Entladung unverzüglich und sachgemäß durchführen läßt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt die sich hieraus ergebenden Mehrkosten der Besteller.

2. Umfaßt der Auftrag Herstellung, Lieferung und Montage, so verstehen sich unsere Preise fertig montiert, einschl. Transport und Abladen, jedoch ohne Maurer-, Verguß-, Putz-, Maler- und Stemmarbeiten. Eventuell benötigte Gerüste, Strom und Stromanschlüsse sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen

3. Eingebaute Konstruktionen mit Kunststoffbeschichtungen sind seitens der Bauleitung bzw. des Bestellers zu schützen, da bei Verschmutzung oder Beschädigung in keinem Falle eine Haftung übernommen wird. Für Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, behalten wir uns eine besondere Berechnung vor.

4. Die eingebauten Teile dürfen frühestens 3 Tage nach dem Ausgießen der Anker wieder benutzt werden und sind bauseits gegen Verschmutzung und Beschädigungen zu schützen. Vor dem Anputzen sind die Konstruktionen zweckmäßigerweise abzudecken Nachträgliche Reinigungsarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers

5. Bei evtl. Montagen, die nicht Gegenstand des Liefervertrages sind und auf Regie im Taglohn durchgeführt werden, gelten jeweils die gültigen Tarife einschl. Auslösung und Reisekosten. Darüber hinaus werden die Werkzeuge und Gerätefrachten und, sofern der Einsatz besonderer Geräte erforderlich ist, die dafür aufgewandten Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnungen für Regiearbeiten (Tagelohnarbeit) werden über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten ausgestellt. Sie werden nach Beendigung für Montagen, bei längerer Dauer monatlich. eingereicht. Sie sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug in bar zu begleichen.

6. Prüfgebühren für statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen gehen zu Lasten des Auftraggebers

7. Der Besteller hat dafür zu sorgen, daß die Lagerung der Bauteile und aller sonstigen, zur Montage benötigten Materialien so erfolgen kann, daß keine weiteren Transportkosten entstehen. Ist dies nicht der Fall, hat der Besteller die zusätzlichen Transportkosten zu tragen.

8. Werden aufgrund der Zufahrtsverhältnisse Sonderfahrzeuge benötigt, gehen die dafür anfallenden Kosten zu Lasten des Bestellers.

9. Unsere Preise sind auf den bei Angebotsabgabe gültigen Materialeinstandspreisen, Löhnen, Gehältern, Nebenkosten und öffentlichen Abgaben kalkuliert. Nachträglich erfolgte Erhöhungen der Kalkulationsgrundlagen berechtigen uns zu entsprechenden Preiserhöhungen. Erfolgen solche Erhöhungen mit rückwirkender Kraft, bleiben Nachberechnungen, auch für bereits ausgeführte Lieferungen, vorbehalten. Aufträge, für die feste Preise nicht vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet

 

IV. Zahlung

1. Es gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen.

2. Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Einbehaltung

fälliger Zahlungen.

3. Muß die Ware aus irgendeinem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, von uns auf Lager genommen werden, und lagert sie 4 Wochen und mehr auf unserem Lager, so ist der restliche Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, uns entstehende Lagerkosten weiterzuberechnen.

4. Tritt auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge von ihm verursachter Änderung der Auftragsunterlagen eine Unterbrechung der Ausführung ein, so sind wir berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen für die bisher erbrachten Leistungen und für die durch die Unterbrechung entstandenen Mehrkosten und Schäden sofort eine Vergütung zu verlangen.

5. Führen wir auf Wunsch des Bestellers Lieferungen und/oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfaßt, so können wir hierfür auch nachträglich ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.

6. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

8. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

9. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. A.V.7 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

10. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschl. der noch laufenden Wechsel), insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 4 bis 6 auf uns übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Bestellers.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten Ziff. 4 und 5 entsprechend.

7. Der Besteller ist berechtigt. gem. Ziff. 4 und 6 abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. A. IV.9 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

 

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz des Lieferwerkes, für die Zahlungspflicht des Käufers Krempe

2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Itzehoe. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an einem sonstigen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Wir können ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes beim Amtsgericht Klage erheben.

 

B. Ausführung der Lieferungen

I. Lieferfristen, Liefertermine

1. Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage der Klarstellung aller für eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Einzelheiten. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Genehmigung des Lieferobjektes durch die Baubehörden, die rechtzeitige Rücksendung der Pläne und die Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen voraus.

Verzögerungen berechtigen uns zur Neufestsetzung der Lieferzeit. Dies gilt auch für den Fall, daß zu dem vereinbarten Liefertermin infolge mangelhafter bauseitiger Vorleistungen der Beginn der Montage bzw.

Lieferung nicht möglich ist. Die Lieferfrist gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegenden Umstände wie verspätete Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen, Betriebs- und Maschinenstörungen, erhöhter Krankenstand der Belegschaft, Streik und Aussperrungen, Verkehrssperre und Transportstörungen, gleichgültig, ob sie bei uns selbst oder bei unseren Vorlieferanten eintreten. Dem Besteller steht bei Vorlegen dieser Umstände weder ein Rücktrittsrecht zu noch kann er Schadensersatzansprüche hieraus herleiten

3. Die Anerkennung von Konventionalstrafen muß ausdrücklich im Text unserer Auftragsbestätigung enthalten sein.

 

Il. Versand und Gefahrübergang

1. Bei Lieferung ab Werk erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bel Fehlen besonderer Weisungen des Bestellers sind wir unter Ausschluß jeder Haftung berechtigt, das Beförderungsmittel und den Versandweg frei zu wählen.

2. Bei Lieferung frei Baustelle geht die Gefahr mit Beginn der Entladung des Fahrzeuges auf der Baustelle auf den Besteller über.

3. Bei Versand durch Spediteur ist in einem Schadensfalle der Entschädigungsanspruch grundsätzlich von dem Besteller an den Frachtführer zu stellen. Der Eintritt des Versandschadens hat auf die Fälligkeit unserer Forderungen keinen Einfluß. Er berechtigt den Besteller in keinem Fall zur Zurückbehaltung oder zum Abzug irgendwelcher Beträge.

4. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind uns unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen.

5. Die Abnahme der gelieferten Gegenstände gilt als erfolgt. wenn der Besteller die Gegenstände in Benutzung nimmt. Sie gilt ferner auch dann als erfolgt, wenn 5 Tage, gerechnet nach Erhalt unserer Aufforderung zur Abnahme, verstrichen sind, ohne daß diese tatsächlich vorgenommen worden ist.

6. Gegenstände, die nicht eingebaut werden können, können von uns auf Kosten des Bestellers eingelagert werden. Eine Haftung für sachgemäße Einlagerung und Transporte zum und vom Lager ist ausgeschlossen.

7. Wird der Versand oder die Zustellung durch Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

 

Ill. Abnahme

Eine Prüfung oder Abnahme durch den Besteller oder seinen Beauftragten muß besonders vereinbart werden. Die Abnahme muß unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Werk bzw. bei Montageleistungen bei Meldung der Fertigstellung auf der Baustelle erfolgen. Die sachlichen Kosten fragen wir, die persönlichen der Besteller. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden. Die Ware gilt mit der Absendung oder Montage-fertigstellung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Hat der Auftragnehmer die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.

 

IV. Maße, Gewichte, Güte

1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sowie Farbtönen sind nach DIN, RAL oder der geltenden Übung zulässig. Dem Besteller überlassene Muster dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten uns auch dann nicht, wenn die Bestellung aufgrund und mit Bezug auf überlassene Muster erfolgt.

2. Technische Angaben in Wort, Zahl oder Bild z. B. über Gewichte und Abmessungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen sowie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigem Schriftwechsel sind nur Annäherungswerte, Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

 

V. Abrechnung

Für nach Meter, Quadratmeter, Stück- oder Gewichtseinheiten vereinbarte Lieferungen werden die Abrechnungen nach Stücklisten ermittelt. Als Berechnungsgrundlage gelten ggf. für die m-Einheit die größte Länge, für die m²-Einhelt Baubreite x größte Länge. Bei der Berechnung nach Gewicht wird zugrundegelegt: bei Profilen das Gewicht aus dem Profilbuch des Herstellers, bei Blechen. Breitflanschstählen und Bandstählen das Gewicht von 8,0 kg/je m² Fläche und mm Dicke, bei genormten Schrauben das Gewicht nach DIN-Norm. Bel verzinkten Konstruktionen werden, wie in DIN 18360 beschrieben. zu den ermittelten Gewichten 5% für die Verzinkung zugeschlagen

 

VI. Mängel. Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

Für Mängel der Ware einschl. des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:

1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer. spåtestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Montagefertigstellung.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3. Für fremdbezogene und von uns nicht wesentlich veränderte Teile übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen etwaiger Ansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten. Wir behalten uns vor, unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten an den Besteller abzutreten. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des Bestellers.

4. Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unter Zurücknahme der mangelhaften Ware einwandfreie Ware zu liefern oder die Mängel zu beseitigen.

Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen.

6. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

7. Mängelansprüche verjähren 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens 12 Monate nach Montagefertigstellung.

8. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird oder die Zusicherung das Ziel hat, gegen Schäden abzusichern, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

9. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Besteller eigenmächtig Ausbesserungs- oder Änderungshandlungen vornimmt.

Sie ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die durch natürliche Abnutzung entstehen.

10. Folgeschäden, die auf Fehler oder Mängel unserer Lieferungen und Leistungen zurückzuführen sind, sind von der Haftung ausgeschlossen

11. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Leferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

 

VIl. Haftung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche (Schadensersatzansprüche) - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

2. Erstellen wir technische Unterlagen gegen gesondert hierfür vereinbarte Vergütung, so haften wir für die Richtigkeit bei Unterlagen bis zur Höhe der Vergütung. Im übrigen erfolgen die Angaben in den gesamten Unterlagen ohne jegliche Haftung für uns.

 

VIII. Teilunwirksamkeit

Die vorstehenden Bestimmungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfange wirksam.